Kleingartenverein darf Pachtvertrag bei nicht ordnungsgemäß kleingärtnerisch genutzter Parzelle kündigen

Erheblicher Verstoß gegen wesentliche Verpflichtung aus Pachtvertrag als Kündigungsgrund ausreichend

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Kleingartenverein einen Pachtvertrag kündigen kann, wenn der Pächter die Parzelle nicht kleingärtnerisch nutzt, das heißt auf mindestens 1/3 der Parzelle Obst und Gemüse anbaut.