Erheblicher Verstoß gegen wesentliche Verpflichtung aus Pachtvertrag als Kündigungsgrund ausreichend
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Kleingartenverein einen Pachtvertrag kündigen kann, wenn der Pächter die Parzelle nicht kleingärtnerisch nutzt, das heißt auf mindestens 1/3 der Parzelle Obst und Gemüse anbaut.