Einigungsvertrag Abschnitt II

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Einigungsvertrag Auszug Abschnitt II – Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
Auszug Abschnitt II – Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:

1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093)
Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:
„§ 246a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die folgenden Maßgaben:
1. (Bauleitplanung; Raumordnung und Landesplanung, Teil-Flächennutzungsplan, Ausarbeitung von Bauleitplänen) § 1 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) sind anzuwenden. § 2 Abs. 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Satz 2 folgende Fassung erhält: „Das Recht der Gemeinden, andere fachlich geeignete Personen oder Stellen zu beauftragen, bleibt unberührt.“
2. (Planungspflicht) § 2 Abs. 6 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 „oder die von ihm bezeichnete Stelle“ gestrichen wird; die Vorschrift ist auf § 204 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
3. (Vorzeitiger Bebauungsplan) § 8 Abs. 2 bis 4 ist in der Fassung des § 8 Abs. 2 bis 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzteil „1. innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung,“ sowie Nummer 2 gestrichen werden.
4. (Genehmigungspflicht der Satzungen) Satzungen nach diesem Gesetzbuch einschließlich der Satzungen nach den Nummern 6, 8 und 13 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekanntzumachen. Andere Satzungen sind zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann auch in entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2 bis 5 vorgenommen werden. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 143 Abs. 3 bedarf es keiner Genehmigung; im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 bedarf es der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
5. (Veränderungssperre) § 12 Abs. 1 Satz 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 nicht erteilt werden könnte. In § 17 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ und in Satz 2 das Wort „Zweijahresfrist“ durch das Wort „Dreijahresfrist“ ersetzt. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
6. (Vorhaben- und Erschließungsplan) § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefaßt: „Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben abweichend von den §§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuchs bestimmen, wenn“. In Absatz 1 Satz 3 wird „Anlage 1 zu dieser Verordnung“ durch „aufgrund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung“ ersetzt. § 9 Abs. 8, § 31 Abs. 1 und § 36 dieses Gesetzbuchs sowie § 4 Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind entsprechend anzuwenden. Eine Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt für Zwecke der Teilungsgenehmigung als Bebauungsplan.
b) Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auf Satzungen nach § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auch für die Begründung der Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt; § 216 ist anzuwenden.
c) Beschlüsse nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist entsprechend anzuwenden.
7. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde) In den Fällen der §§ 24 und 25 ist abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 auf den von der Gemeinde zu zahlenden Betrag § 3 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926) entsprechend anzuwenden. Auf Verkaufsfälle vor dem 1. Januar 1998 ist diese Nummer weiter anzuwenden.
8. (Zulässigkeit von Vorhaben) Die § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sind anzuwenden.
9. (Vertrauensschaden) Anstelle des § 39 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
„Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die bei Wirksamwerden des Beitritts bestehende Zulässigkeit nach § 34 Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan oder aus § 34 ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden. Satz 1 gilt ferner für angemessene Kosten und Gegenleistungen für den Erwerb eines Grundstücks oder eines zur Bebauung berechtigenden sonstigen Rechts, wenn auf dem Grundstück eine Nutzung nach § 34 bei Wirksamwerden des Beitritts zulässig war und sich das Vertrauen auf die Zulässigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine Baugenehmigung, einen Vorbescheid oder eine schriftliche Auskunft der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde stützt. Überschreitet in Fällen des Satzes 3 die Gegenleistung den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich, bemißt sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194). Die §§ 43 und 44 sind entsprechend anzuwenden.“
§ 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 findet auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 zulässigen Nutzungen keine Anwendung.
10. (Zulässigkeit der Enteignung) Eine Satzung nach Nummer 6 gilt für Zwecke der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, um Grundstücke entsprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebauungsplan als Festsetzungen nach § 9 getroffen werden können, für öffentliche Zwecke zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten.
11. (Erschließung) Anstelle von § 124 ist § 54 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
12. (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) Ergänzend zu § 141 ist § 28 Abs. 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. § 142 Abs. 4 2. Halbsatz ist nicht anzuwenden.
13. (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen) Die §§ 165 bis 171 sind in der Fassung der §§ 6, 7, 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden; § 15 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „1. Juni 1995“ durch die Worte „1. Januar 1998“ ersetzt werden.
14. (Erhaltungssatzung) Ergänzend zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist § 43 Abs. 1 Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; § 173 Abs. 2 ist auch bei Versagung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 4 anzuwenden.
15. (Städtebauliche Gebote) Ergänzend zu § 176 ist § 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden; § 16 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „1. Juni 1995“ durch die Worte „1. Januar 1998“ ersetzt werden.
16. (Wertermittlung) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 199 Abs. 2 in dem jeweiligen Land sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 und 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik weiter anzuwenden; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann die Behörden in den jeweiligen kreisfreien Städten und Landkreisen bestimmen, bei denen die Geschäftsstellen einzurichten sind, soweit dies nicht bereits nach § 53 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik geschehen ist.
17. (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen) Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kammern für Verwaltungsrecht bei den Kreisgerichten und die Senate für Verwaltungsrecht bei den Bezirksgerichten zuständig sind; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies gilt nicht für das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. § 217 ist auch auf Verwaltungsakte nach den Nummern 7 und 9 anzuwenden.
18. (Höhere Verwaltungsbehörde) Die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden von den Regierungsbevollmächtigten in den Bezirken wahrgenommen, bis die Landesregierung eine Zuständigkeitsregelung trifft.

Soweit in den nach Satz 1 Nr. 1 bis 18 anzuwendenden Vorschriften der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auf andere Vorschriften dieser Verordnung verwiesen wird, gelten an deren Stelle die inhaltsgleichen Vorschriften dieses Gesetzbuchs; „Aufsichtsbehörde“ ist durch „höhere Verwaltungsbehörde“, „Minister für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft“ durch „Landesregierung“ zu ersetzen. Soweit Vorschriften des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften abweichend von Artikel 1 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1997. Soweit in diesem Gesetzbuch auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechen.
(2) Auf Verfahren, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 bis zum 31. Dezember 1997 eingeleitet worden sind, sind die Maßgaben weiter anzuwenden. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 anzuwendende § 8 Abs. 2 und 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist in bezug auf Teil-Flächennutzungspläne nach dem 31. Dezember 1997 weiter anzuwenden. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 anzuwendende § 4 Abs. 2 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist anzuwenden auf Vorhaben, für die vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 und 13 anzuwendende § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sowie die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6b anzuwendenden §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem 31. Dezember 1997 auf Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6, 8 und 13 erlassen worden sind. Die nach den Maßgaben des Absatzes 1 gefaßten Beschlüsse und erlassenen Satzungen gelten als solche nach diesem Gesetzbuch.
(3) Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs nach den Maßgaben des Absatzes 1 anzuwenden. Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden sind. Beschlüsse und Satzungen, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gefaßt oder erlassen worden sind, gelten als solche nach diesem Gesetzbuch.
(4) § 64 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Absatz 3 Satz 1 die Worte „innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung“ durch die Worte „bis zum 30. Juni 1991″ ersetzt werden; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.“

2. Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 17 Abs. 3 auf Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 überwiegend bebaut waren.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.“

3. Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461)
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.
2. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Die flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist in besonderem Maße zu schützen. In gleichberechtigter Form stehen nebeneinander Einzelbauernwirtschaften und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer Personen. Für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Bei einer Änderung der Bodennutzung sollen ökologisch verträgliche Nutzungen angestrebt werden.“
3. Die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I S. 627) finden weiterhin Anwendung.“

4. Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) in der Fassung des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
6. Der beim Wirksamwerden des Beitritts zu leistende Pachtzins kann schrittweise unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Pächter erhöht werden. Nach Ablauf von drei Jahren seit Wirksamwerden des Beitritts kann der Pachtzins nach § 5 Abs. 1 verlangt werden. Kann der ortsübliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 1 nicht ermittelt werden, ist der entsprechende Pachtzins in der benachbarten oder in einer vergleichbaren Gemeinde oder einem vergleichbaren Landkreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.“

5. Zweites Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730)
Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:
„§ 116a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf neugeschaffene Wohnungen, für die Mittel aus öffentlichen Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach dem Wirksamwerden des Beitritts bewilligt werden.
2. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen können, ist bis zur Bildung von Verwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg gegeben.
3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Einkommensgrenzen des § 25 unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und -entwicklungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.
4. § 116 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden.“

6. Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 934)
Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:
„§ 33
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Das Gesetz gilt für öffentlich geförderte Wohnungen nach Maßgabe des § 116a Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und der nachfolgenden Nummer 2.
2. Ist die Bescheinigung nach § 5 in den Ländern in dem Gebiet, in dem das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellt worden, so gilt sie nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Wenn nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Beschränkungen nach Satz 1 nicht mehr besteht, können die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und des Landes Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang die in den Ländern, in deren Gebiet das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellten Bescheinigungen gelten.
3. § 5 Abs. 4 Satz 3 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden.“

7. Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912)
Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:
„§ 11
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet dieses Gesetz für Wohnraum Anwendung, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und nach dem Wirksamwerden des Beitritts
1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder
2. aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder aus Räumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.
Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden.
(2) Für Wohnraum, dessen höchstzulässiger Mietzins sich bei Wirksamwerden des Beitritts aus Rechtsvorschriften ergibt, gelten § 1 Satz 1 und § 3 sowie die folgenden Absätze. § 3 ist auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene aber noch nicht beendete bauliche Maßnahmen anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. den höchstzulässigen Mietzins unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung schrittweise mit dem Ziel zu erhöhen, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Miete zuzulassen. Dabei sind Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des Wohnraums zu berücksichtigen;
2. zu bestimmen, daß die Betriebskosten oder Teile davon nach § 4 anteilig auf die Mieter umgelegt werden dürfen;
3. zu bestimmen, daß nach dem 31. Dezember 1992 beim Abschluß neuer Mietverträge bestimmte Zuschläge verlangt werden dürfen, oder die in § 10 Abs. 2 bezeichnete Miete vereinbart werden darf; dabei kann die höchstzulässige Miete festgelegt werden;
4. für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder einen Teil davon Sonderregelungen vorzusehen.
(4) Der Vermieter kann vorbehaltlich des § 1 Satz 3 gegenüber dem Mieter schriftlich erklären, daß der Mietzins um einen bestimmten Betrag, bei Betriebskosten um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des nach der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zulässigen Mietzinses erhöht werden soll. Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.
(5) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher entrichteten Mietzinses tritt.
(6) Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Erhöhung nicht ein.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß über § 3 hinaus bis zum 1. Januar 1996 bei erheblichen Instandsetzungsmaßnahmen eine Erhöhung der jährlichen Miete in einem bestimmten Umfang der aufgewendeten Kosten verlangt werden kann. Bei der Bestimmung des Umfangs ist zu berücksichtigen,
1. welche Beträge dem Vermieter aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zustehen,
2. daß die zu erwartende Mieterhöhung für die Mieter im Hinblick auf deren Einkommen keine Härte bedeuten darf, die ihnen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters an der Instandsetzungsmaßnahme nicht zuzumuten ist.“
Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 stehen bei der Anwendung sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes baulichen Maßnahmen nach § 3 gleich.“

8. Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 310), geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (BGBl. I S. 1522)
Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:
„§ 42
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
1. § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 aufgeführten Beträge sind durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 genannten Beträge zu ersetzen. Die in § 17 Abs. 2 bis 4 aufgeführten Vomhundertsätze sind, soweit sie entrichtete Steuern vom Einkommen berücksichtigen, durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3 genannten Vomhundertsätze zu ersetzen. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1988 (BGBl. I S. 643), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. August 1990 (BGBl. I S. 1777), abzusetzenden Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten werden durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 genannten Pauschbeträge ersetzt;
2. § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
„(1) Das Wohngeld beträgt 50 v. H. der anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Regelung nicht durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 aufgehoben und ein abweichender Vomhundertsatz bestimmt wird. Der Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.“;
3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8 Abs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten festzulegen und zu ändern;
2. die Beträge in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einkommen festzulegen und zu ändern;
3. die pauschalen Abzüge nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter Berücksichtigung der entrichteten Steuern vom Einkommen festzulegen und zu ändern;
4. die in Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 genannten Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten unter Berücksichtigung der von Mietern für diese Betriebskosten im Durchschnitt entrichteten Beträge festzulegen und zu ändern;
5. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorstehenden Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen Rechtsverordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einkommen, Mieten oder die von Mietern im Durchschnitt entrichteten Beträge für Heizungs- und Warmwasserkosten mit denen im übrigen Bundesgebiet vergleichbar sind;
6. Absatz 1 Nr. 2 aufzuheben und für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Nummer 2 den Vomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1 festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berechnungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-Statistik mit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;
7. Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genannten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin bestimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.“

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