„Unterstützung“ der Flüchtlinge aus der Ukraine

Oder: Die "Gemeinnützigkeit" setzt Grenzen

Achtung:

„Ruft ein Verein oder Verband, der nach seiner Satzung keine für die Flüchtlingshilfe in Betracht kommenden Zwecke – wie insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke – verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), 

zu Spenden zur Hilfe für die Flüchtlinge auf und/oder will er Spenden oder sonstige Mittel des Vereins an Flüchtlinge weiterleiten oder mit diesen Mitteln Flüchtling unmittelbar unterstützen, entspricht diese Tätigkeit nicht dem Satzungszweck.“

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