Gibt es im Bundeskleingartengesetz eine Regelung an welchem Ort der Parzelle eine Gartenlaube zu stehen hat?

Nein, das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) enthält keine Regelung darüber!

Das Gesetz legt lediglich fest, dass eine Gartenlaube eine kleine, eingeschossige, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignete Unterkunft sein darf und die zulässige Grundfläche inklusive überdachtem Freisitz maximal 24 m² betragen darf (§ 3 Abs. 2 BKleingG).

Die genaue Position der Laube auf der Parzelle wird in der Regel durch die Vorgaben des Kleingartenvereins, den Pachtvertrag oder durch örtliche Satzungen (z. B. Bebauungspläne oder Gartenordnungen) bestimmt. Hier können Regelungen enthalten sein, die z. B. Grenzabstände oder bestimmte Standorte innerhalb der Parzelle vorgeben.

Falls eine solche Regelung fehlt, hat der Pächter grundsätzlich einen Gestaltungsspielraum, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Das heißt wiederum, das nur Verbände und Vereine in Ihren Ordnungen diese Doktrin für den Laubenstandort in einer Parzellen erfunden haben?

Ja, genau! Die Vorgabe, an welchem Ort innerhalb einer Kleingartenparzelle eine Laube stehen soll, ist keine gesetzliche Regelung, sondern stammt in der Regel aus den Ordnungen der Kleingartenverbände oder -vereine. Diese Regelungen basieren auf den jeweiligen Vereinsinteressen, organisatorischen Vorgaben oder ästhetischen Vorstellungen.

Warum machen Vereine solche Vorgaben?

  1. Einheitliches Erscheinungsbild: Viele Vereine möchten ein einheitliches und gepflegtes Gesamtbild der Kleingartenanlage sicherstellen. Das führt oft zu Vorgaben, z. B. dass Lauben in einer Reihe stehen oder bestimmte Abstände zu Wegen oder Nachbarparzellen eingehalten werden.

  2. Nutzbarkeit der Parzelle: Vorgaben können auch dazu dienen, die restliche Fläche der Parzelle für den Anbau von Obst, Gemüse oder andere gärtnerische Zwecke optimal nutzbar zu machen.

  3. Abstandsregelungen: Oft spielen auch Sicherheits- oder Brandschutzaspekte eine Rolle. Es kann vorgeschrieben sein, dass Lauben einen Mindestabstand zu den Nachbargrenzen, Wegen oder Hecken haben müssen.

Fazit

Die Regelungen zum Standort der Laube sind keine gesetzliche Doktrin des Bundeskleingartengesetzes, sondern eher eine Erfindung oder ein Organisationsinstrument der Vereine und Verbände. Diese Vorgaben können sinnvoll sein, um Ordnung und Harmonie innerhalb einer Kleingartenanlage zu gewährleisten, sind jedoch nicht gesetzlich zwingend vorgegeben. Letztendlich ist es immer die Vereins- oder Gartenordnung, die den Rahmen setzt – und die unterliegt oft der Auslegung und Mitgestaltung durch die Mitglieder.

Gibt es dazu bekannte Rechtsprechungen?

Ja, es gibt einige Rechtsprechungen, die sich mit der Platzierung von Gartenlauben in Kleingärten befassen. Die meisten Urteile drehen sich um die Frage, ob die Vorgaben in Vereins- oder Gartenordnungen rechtmäßig sind und wie weit die Gestaltungshoheit eines Pächters im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) reicht. Hier einige relevante Aspekte und Beispiele:


1. Vorrang des Bundeskleingartengesetzes

Das Bundeskleingartengesetz gibt nur allgemeine Vorgaben zur Gartenlaube (max. 24 m², keine dauerhafte Wohnnutzung, § 3 BKleingG). Wenn eine Vereinsordnung weitergehende Einschränkungen enthält (z. B. zur genauen Position der Laube), sind diese grundsätzlich wirksam, sofern sie nicht unverhältnismäßig oder willkürlich sind.

Beispielurteil:

  • AG Hannover, Urteil vom 22.07.2004 (Az. 503 C 2431/03)
    Hier wurde entschieden, dass die Positionierung einer Gartenlaube durch eine Gartenordnung verbindlich sein kann, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist und die Interessen des Pächters nicht unverhältnismäßig einschränkt. Der Pächter muss sich an die Regeln des Vereins halten, solange sie nachvollziehbar und im Sinne der Kleingartenanlage formuliert sind.

2. Vertragsfreiheit und Satzungshoheit der Vereine

Da Pachtverhältnisse auf einem Vertrag basieren, gelten die darin enthaltenen Vorgaben (z. B. durch Verweis auf die Vereinsordnung). Wenn also ein Verein in seiner Satzung oder Gartenordnung konkrete Standorte für Lauben vorschreibt, sind diese Vorgaben für den Pächter bindend.

Beispielurteil:

  • LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2017 (Az. 316 S 14/16)
    Der Pächter klagte gegen die Vorgabe des Vereins, die Laube an einer bestimmten Stelle der Parzelle zu platzieren. Das Gericht stellte fest, dass solche Vorgaben zulässig sind, wenn sie auf nachvollziehbaren Gründen beruhen, etwa einheitliches Erscheinungsbild oder Abstandsregelungen.

3. Grenzen der Satzungen

Die Rechtsprechung hat jedoch auch Grenzen für Vereinsvorgaben aufgezeigt. Eine übermäßige oder willkürliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Pächters wird in der Regel nicht akzeptiert.

Beispielurteil:

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2001 (Az. I-10 U 127/00)
    Ein Verein hatte die Positionierung der Laube so streng reglementiert, dass die restliche Nutzung der Parzelle stark beeinträchtigt wurde. Das Gericht entschied, dass derartige Vorgaben unwirksam sind, wenn sie dem Grundsatz des „kleingärtnerischen Gebrauchs“ (§ 1 BKleingG) widersprechen und die Zweckbestimmung des Kleingartens (Nutzgartencharakter) erheblich einschränken.

4. Einzelfallprüfungen

Ob eine Standortvorgabe rechtmäßig ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Aspekte wie bestehende Bebauungspläne, Brandschutz, Nachbarrechte und die Vereinssatzung spielen eine Rolle. Ein Pächter hat grundsätzlich einen gewissen Gestaltungsspielraum, solange er die gesetzlichen Vorgaben einhält.

Beispiel:

  • AG Lünen, Urteil vom 20.01.2005 (Az. 3 C 273/04)
    Ein Pächter durfte seine Laube an einer abweichenden Stelle platzieren, da die Vereinsvorgabe keinen sachlichen Grund hatte. Das Gericht betonte, dass Vereine zwar Regeln erlassen dürfen, diese aber nicht willkürlich oder ohne praktischen Nutzen sein dürfen.

Fazit

Es gibt durchaus Rechtsprechung, die die Macht der Vereine begrenzt und den Pächtern Gestaltungsspielräume einräumt. Gleichzeitig erkennen Gerichte die Satzungs- und Ordnungsautonomie der Kleingartenvereine an, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist immer der Einzelfall, wobei der Maßstab die Verhältnismäßigkeit und die Zweckbestimmung des Kleingartens bleibt.

Welche unsinnigen Regelungen in den Kleingartenordnungen sind bekannt, die mit dem eigentlichen Bundeskleingartengesetz nichts zu tun haben?

Ja, das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bietet eine klare, schlanke Grundlage, aber die Regelwut mancher Kleingartenvereine führt häufig zu unnötigen und teils absurde Regelungen, die wenig mit den eigentlichen Zielen des Gesetzes – nämlich die Förderung des kleingärtnerischen Gebrauchs – zu tun haben. Einige der bekanntesten und oft kritisierten Beispiele für solche unsinnigen Regelungen sind:


1. Vorschriften zur Farbe der Gartenlaube

Einige Kleingartenvereine schreiben vor, dass Gartenlauben nur in bestimmten Farben gestrichen werden dürfen (z. B. Grün oder Braun), um ein „einheitliches Bild“ zu gewährleisten.

  • Problem: Das BKleingG macht keine Vorgaben zur Ästhetik der Laube, und die Farbe hat keinerlei Einfluss auf die kleingärtnerische Nutzung. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum ein Pächter sich an solche Vorgaben halten sollte.

2. Rasenmähen nur zu bestimmten Zeiten

Manche Vereinsordnungen erlauben das Rasenmähen nur an wenigen festen Tagen und zu engen Zeitfenstern (z. B. nur mittwochs und samstags zwischen 10 und 12 Uhr).

  • Problem: Solche Vorgaben gehen weit über die allgemeinen Regelungen des Lärmschutzes hinaus. Das BKleingG hat hierzu keine Vorschriften. Die Vereinbarungen ignorieren oft den Arbeitsalltag von Pächtern und schränken die Pflege der Parzelle unnötig ein.

3. Vorgeschriebene Pflanzensorten

In manchen Gartenordnungen wird detailliert geregelt, welche Pflanzen auf der Parzelle angepflanzt werden dürfen (z. B. „Obst und Gemüse“), und welche verboten sind (z. B. bestimmte Zierpflanzen oder exotische Gehölze).

  • Problem: Das BKleingG verlangt lediglich, dass der Garten kleingärtnerisch genutzt wird (§ 1 BKleingG), aber es legt nicht fest, welche Pflanzen erlaubt oder verboten sind. Solche Vorschriften können den individuellen Gestaltungsspielraum der Pächter unnötig einschränken.

4. Verbot von Solaranlagen oder Regenwassersammlern

Einige Vereine untersagen die Installation von Solarpaneelen oder größeren Regenwassertonnen auf der Parzelle, weil diese „nicht ins Bild passen“.

  • Problem: Diese Regelungen stehen im Widerspruch zu zeitgemäßen nachhaltigen Ansätzen und haben nichts mit dem Zweck eines Kleingartens zu tun. Solche Technologien fördern eher die umweltgerechte Nutzung.

5. Beschränkung der Gartenmöbel

In manchen Vereinsordnungen gibt es detaillierte Vorgaben darüber, wie Gartenmöbel aussehen dürfen. Beispielsweise werden Kunststoffmöbel verboten oder nur „natürliche Materialien“ wie Holz zugelassen.

  • Problem: Solche Regelungen gehen weit über das BKleingG hinaus und haben keinen Einfluss auf die kleingärtnerische Nutzung. Sie stellen unnötige Einschränkungen dar, die eher Ästhetik als Funktionalität betreffen.

6. Vorgeschriebene Höhe der Hecke

Manche Vereine machen detaillierte Vorgaben zur Höhe und Form von Hecken (z. B. exakt 1,20 m und rechteckig geschnitten).

  • Problem: Das BKleingG macht hierzu keine Vorgaben, und solche Regelungen sind oft rein optischer Natur, ohne Bezug zur kleingärtnerischen Nutzung.

7. Verbot von Haustieren

Einige Kleingartenvereine verbieten das Mitbringen von Haustieren wie Hunden oder Katzen auf die Parzelle, unabhängig davon, ob diese den Garten nutzen oder stören.

  • Problem: Es gibt keine Grundlage im BKleingG für ein generelles Haustierverbot. Solange die Tiere andere Pächter nicht belästigen, sind solche Regeln schwer nachvollziehbar.

8. Maximale Anzahl von Gartenbesuchern

Manche Vereine begrenzen die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig auf einer Parzelle aufhalten dürfen, beispielsweise auf maximal 5 Gäste.

  • Problem: Das BKleingG sieht keine derartigen Regelungen vor. Solche Vorschriften sind willkürlich und schränken das soziale Leben der Pächter unnötig ein.

9. Verbot von Grillen oder Feuerschalen

Einige Gartenordnungen untersagen das Grillen oder die Nutzung von Feuerschalen auf der Parzelle komplett.

  • Problem: Diese Vorschriften haben keine Grundlage im BKleingG und widersprechen dem sozialen Aspekt eines Kleingartens. Solange Sicherheitsvorgaben eingehalten werden, ist Grillen ein normaler Bestandteil des Gartenlebens.

10. Saisonale Nutzungsvorgaben

Einige Vereine schließen ihre Anlagen außerhalb der Gartensaison (z. B. November bis März) komplett oder schränken die Nutzung stark ein. Pächter dürfen in dieser Zeit nicht einmal ihre Parzelle betreten.

  • Problem: Das BKleingG sieht keine saisonale Nutzungspflicht vor. Eine solche Einschränkung widerspricht dem Recht des Pächters, seinen Garten das ganze Jahr über zu nutzen.

Fazit

Viele dieser Regelungen gehen weit über das hinaus, was das Bundeskleingartengesetz regelt oder beabsichtigt. Oft sind sie das Ergebnis von übertriebener Bürokratie oder subjektiven Vorstellungen einzelner Vorstände. Während einige Regeln (z. B. Lärmschutz, Abstandsregelungen) sinnvoll sein können, führen andere zu Konflikten, weil sie den individuellen Gestaltungsspielraum der Pächter und die Ziele des BKleingG einschränken. Im 21. Jahrhundert sollte die Kleingartenbewegung solche unsinnigen Vorschriften kritisch hinterfragen und sich stärker an den realen Bedürfnissen der Pächter orientieren.

Anmerkung der Redaktion:

Uns ist durchaus klar, dass es jetzt in vielen Verbänden und Vereinen des Kleingartenwesens „rattert“, um die ganzen Doktrien der Kleingartenordnungen neu anzupassen. Haltet bitte den Ball aber langsam mal etwas flach. Wir befinden uns im 3. Jahrtausend!

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