
Zahlende Vereine gefährden dadurch ihre eigene Gemeinnützigkeit!
Eine juristische Entscheidung des Amtsgerichts Pankow beleuchtet eindeutig die Auswirkungen auf die Zahlungsforderungen eines Bezirksverbands im Kontext eines Insolvenzverfahrens.
Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Beschluss der Delegiertenversammlung des Bezirksverbands aus November 2023 keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der sogenannten Verbandsabgabe im laufenden Insolvenzverfahren schafft.
Im Insolvenzverfahren ist es Vereinen grundsätzlich untersagt, Beiträge oder Abgaben von Mitgliedern zu erheben, da dies gegen die Insolvenzordnung verstößt. Das Leisten freiwilliger Zahlungen von Vereinen an einen nicht mehr gemeinnützigen Verband könnte tatsächlich zu enormen Problemen führen.
ACHTUNG!
Freiwillige Zahlungen eines gemeinnützigen Vereins an den nicht mehr gemeinnützigen Bezirksverband könnten einen Verstoß gegen §§ 51 ff. AO darstellen. Dies könnte dazu führen, dass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins hinterfragt, steuerliche Konsequenzen drohen und der Verein seine eigene Gemeinnützigkeit verliert.
Um Ärger zu vermeiden, sollten Vereine sicherstellen, dass Zahlungen an den Verband nur zweckgebunden und nachweislich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Es ist ratsam, im Zweifelsfall rechtliche oder steuerliche Beratung einzuholen!